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Einige Mängel die enstehen können wenn keine Wartung ensteht
Vorbemerkung
Die Norm DIN EN 1398 „Ladebrücken“ findet Anwendung auf Ladebrücken, die ab Februar 1998 in den Verkehr gebracht worden sind. Bei Erfüllung der in dieser Norm an
• kraftbetriebene Ladebrücken gestellten Anforderungen ist davon auszugehen, dass den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, festgelegt in Anhang I, entsprochen ist (europäisch harmonisierte Norm).
• handbetätigte Ladebrücken gestellten Anforderungen ist davon auszugehen, dass den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes als allgemein anerkannte Regeln der Technik entsprochen ist.
Für Ladebrücken, die vor Februar 1998 in den Verkehr gebracht worden sind, sowie für Ladeschienen, Ladestege und fahrbare Rampen gilt die Norm DIN EN 1398 nicht. Für diese Einrichtungen findet nach wie vor diese BG-Regel Anwendung.
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Ladebrücken sind ortsfeste und ortsveränderliche Einrichtungen zum Ausgleich von Höhenunterschieden und zur Überbrückung von Abständen zwischen Lade- rampen oder vergleichbaren Ladeplätzen und Ladeflächen von Fahrzeugen. Ladebrücken können handbetätigt oder kraftbetrieben sein.
2. Ladestege sind ortsveränderliche Einrichtungen, die bestimmungsgemäß dem Gehverkehr und dem Verkehr mit handbetätigten oder handgeführten Transportmitteln zwischen Ladeflächen und Standflächen von Fahrzeugen dienen.
3. Ladeschienen sind ortsveränderliche, paarweise verwendete Einrichtungen, die bestimmungsgemäß dem Verkehr mit durch Kraftantrieb bewegten Fahrzeu- gen zwischen Ladefläche und Standfläche von Fahrzeugen dienen.
4. Fahrbare Rampen sind ortsveränderliche Einrichtungen, die das Auf- und Ab- fahren von Flurförderzeugen und anderen Fahrzeugen zu Ladeflächen von Fahrzeugen vom Boden aus ermöglichen.
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